Dienstag, 27. März 2007

Haftung eines Forenbetreibers im Internet

Gefunden bei http://kaffeesatz.blog.de und veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung von kaffeesatz:

Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 27.03.2007, Aktenzeichen - VI ZR 101/06, erneut mit der Haftung von Forenbetreibern für ehrverletzende Meinungsäußerungen der Forenbenutzer auseinandergesetzt.

Fazit ist, dass der Forenbetreiber ab Kenntnis der ehrverletzenden Äußerungen haftet, unabhängig davon, ob der Schreiber bekannt ist oder nicht und ob gegen den Schreiber selbst ein Unterlassungsanspruch besteht.

Kläger in dem Verfahren ist der Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender eines Vereins, dessen satzungsmäßiges Ziel die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet ist. Der Beklagte betreibt ein Internetforum, das sich mit der gleichen Problematik auseinandersetzt. Aufgrund von Äußerungen eines Forumbenutzers sah sich der Kläger in seiner Ehre verletzt und nahm den Betreiber des Forums auf Unterlassung in Anspruch.

Zu recht - wie der BGH ausgeurteilt hat.

Dieses Urteil entspricht der bereits "üblichen" Rechtsprechung der Gerichte, so zum Beispiel LG Hamburg, dass in einer Entscheidung wie folgt urteilte:

..."Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine begangene Rechtsverletzung, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich oder adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (LG Hamburg ZUM 2006, 661; LG Hamburg Beschl. vom 19.09.2006 - 308 O 603/06)"....

Eine Haftung - nach den vorgenannten Entscheidungen - des Forenbetreibers besteht also generell. Es gilt jedoch nachfolgende Einschränkung:

..."Allerdings setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Handlungs- und Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Handlung bzw. Prüfung zuzumuten ist. Es besteht ferner eine Verpflichtung, bereits im Vorfeld einer Rechtsverletzung geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche Rechtsverletzungen so weit wie möglich verhindert werden, wobei sich allerdings auch diese Vorkehrungen wiederum im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten haben."...

Es bleibt also auch nach dem BGH-Urteil alles beim alten: der Forenbetreiber haftet als Störer.

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